Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Augenoptikerhandwerk
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten nach wirksamer Einbeziehung für sämtliche Verträge über die Herstellung,
Lieferung und Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von optischer Handelsware.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von dem Augenoptiker schriftlich anerkannt
wurden.
2. Angebote, Liefer- und Zahlungsbedingungen
2.1. Der Augenoptiker behält sich vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten. Wird die Ware ausnahmsweise auf
Wunsch des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Die Kosten des
Versands trägt der Kunde. Soweit der Kunde eine besondere Schutzverpackung für Sehhilfen wünscht, stellt ihm der
Augenoptiker eine solche auf Kosten des Kunden gerne zur Verfügung.
2.2. Bei Barzahlung hat die Zahlung bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen. Wird eine Rechnung erteilt, sind
alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Zahlungen gelten erst dann als
geleistet, wenn der Betriebsinhaber oder ein von diesem beauftragter oder ermächtigter Dritter verlustfrei über den
geschuldeten Betrag verfügen kann. Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines
Rezeptes vermindert sich die Zahlungspflicht des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil.Verweigert die
Krankenkasse – aus welchem Grund auch immer – die Zahlung des errechneten Kassenanteils, so bleibt der Kunde
verpflichtet, auch diesen Anteil zu zahlen. Vorstehendes gilt für sämtliche Bestellungen des Kunden bei dem
Augenoptiker.
2.3. Die gelieferte Sehhilfe beziehungsweise Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung der diesbezüglichen
Werklohnforderungen des Augenoptikers (gegebenenfalls auch des Krankenkassenanteils) Eigentum des Augenoptikers.
3. Preise, Kostenvoranschläge
3.1. Alle angegebenen Preise sind EURO-Preise und verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2. Werden Kostenvoranschläge von Dritten (z.B. Krankenkassen) gekürzt, so sind für den Kunden gleichwohl die vom
Augenoptiker festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von dritter Seite, insbsondere von Krankenkassen, gehen zu
Lasten des Kunden.
3.3. Mit Übergabe eines Berechtigungsscheines beziehungsweise einer ärztlichen Verordnung erklärt sich der Kunde
damit einverstanden, daß der Augenoptiker die Kassensätze liquidiert.
4. Reparaturen
Bei einem Reparaturauftrag beziehungsweise einer Aufarbeitung kann der Augenoptiker dem Kunden einen
Kontrollabschnitt aushändigen. Die Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses Belegs. Erklärt sich der
Augenoptiker im Einzelfall bereit, die Reparatursache auch ohne Kontrollabschnitt auszuhändigen, so ist er
berechtigt, von dem Kunden einen Identitätsnachweis beziehungsweise eine Quittung zu verlangen. Die Reparaturware
wird bis zu sechs Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten Annahmedatum unentgeltlich aufbewahrt. Nach
Ablauf dieses Termins ist der Augenoptiker berechtigt, die Reparaturware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
der §§ 1204 ff. BGB zu verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebendem Brief diese Verwertung hingewiesen
und ihm nochmals eine einmonatige Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt suspendieren die vertraglichen Verpflichtungen des Augenoptikers für die Dauer der Störung und
in dem Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt
einer außerordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können.
6. Kontaktlinsen
6.1. Bestellt der Kunde Kontaktlinsen, deren Kosten nicht von den Krankenkassen erstattet werden, ist der
Augenoptiker berechtigt, einen angemessenen Vorschuß zu fordern. Der Preis der Kontaktlinsen umfaßt die üblichen
Anpassungsleistungen. Der Augenoptiker behält sich vor, eine darüber hinaus gehende Betreuung nach entsprechender
Vereinbarung mit dem Kunden gesondert abzurechnen. Bei einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können diese
innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inanspruchnahme des Augenoptikers zurückgegeben werden. Der
Augenoptiker behält sich in diesem Falle vor, die bis dahin erbrachten Leistungen zu berechnen.
6.2. Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung beziehungsweise eines Berechtigungsscheins zur Abgabe von Kontaktlinsen
gelten die entsprechenden Vereinbarungem mit den gesetzlichen Krankenkassen. Insoweit gilt Abschnitt 3.3 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
7. Serviceleistungen
Serviceleistungen berechnet der Augenoptiker nach Zeit und Materialaufwand.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist für neu verkaufte Ware beträgt 24 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel
müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe der Ware gerügt werden, ansonsten ist der Augenoptiker von der
Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind – nach Wahl des Augenoptikers – zunächst auf das
Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder scheitert die
Ersatzlieferung, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung). Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung
oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden. Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z.B. von
Augenärzten oder dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die vertragsgemäße
Herstellung der Sehhilfe selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann
keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz Hinweises des Augenoptikers auf etwaige fehlerhafte Angaben
Dritter die Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.
8.2. Für Reparaturleistungen und andere Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate nach Abnahme.
Gewähr wird insoweit nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe
rügt. Erscheint die Nachbesserung nicht von vornherein als aussichtslos, so ist die Gewährleistung zunächst auf die
Nachbesserung beschränkt. Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche das Recht, Herabsetzung
des Reparaturpreises zu verlangen oder den Vertrag rückgängig zu machen.
9. Haftung
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Augenoptiker ist ausgeschlossen, sofern der Augenoptiker
nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder
Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen wird und es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) handelt und ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit
wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder
Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von dem Augenoptiker zu
erbringenden Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Betriebssitz des Augenoptikers als Gerichtsstand. Im Übrigen
ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Betriebssitz des Augenoptikers nur, sofern dies gesetzlich vereinbart werden
kann.